In den Verhandlungen über ein neues Rahmenabkommen mit der EU soll ein Grundsatzentscheid des Bundes zu den sog. flankierenden Massnahmen bevorstehen. Besonders umstritten sind die Regeln zum Schutz der Schweizer Arbeitnehmer vor Lohndumping. Es geht dabei in erster Linie um die 8-Tage-Regel. Das ist jene Frist, mit der sich von EU/EFTA-Unternehmen entsandte Arbeiter in der Schweiz voranmelden müssen.

Analog der revidierten Bestimmungen der EU-Entsenderichtlinie sollen in der Schweiz nach der Ansicht EU, EU/EFTA-Unternehmen neu u.a. bloss den genauen Ort und die Dauer des Einsatzes ihrer entsandten Arbeiter angeben – allerdings nicht schon acht Tage im Voraus, sondern «spätestens zu Beginn der Erbringung ihrer Dienstleistung».

Bis auf Weiteres sind Unternehmen in der EU gezwungen, die Frist von 8-Tagen einzuhalten, wenn Mitarbeiter im Meldeverfahren in der Schweiz eingesetzt werden sollen.