Non-compliance with Swiss immigration law - fines and other penalties

Background information

The Swiss parliament has recently increased the number of inspections from 27,000 to 35,000 per year to check that assignees have been registered in accordance with Swiss immigration law and that Swiss minimum salary requirements have been met.

Non-compliance with Swiss immigration law (registration duties / in German: Meldeverfahren)
Late registration of assignees – work not yet started
First timeSecond timeThird time
Assignment of a maximum of 5 assigneesWarningFine of CHF 300.--Fine of CHF 600.--
Assignment of 6 or more assignees  WarningFine of CHF 450.--Fine of CHF 900.-

For subsequent offences, the fine will be doubled up to a maximum fine of CHF 30,000.--.

Example: The fourth late registration of up to 5 assignees incurs a fine of CHF 600 x 2 = CHF 1,200.--

Late registration of assignees – work already started (minor offence)
First time
Second timeThird time
Assignment of a maximum of 5 assigneesCHF 250.--CHF 500.--CHF 1,000.--
Assignment of 6 or more assigneesCHF 375.--CHF 750.--CHF 1,500.--

For subsequent offences, the fine will be doubled up to a maximum fine of CHF 30,000.--.

No registration of assignees at all / false registration of assignee
(serious offence)
First timeSecond timeThird time
Assignment of a maximum of 5 assigneesCHF 500.--CHF 1,000.--CHF 2,000.--
Assignment of 6 or more assignees  CHF 750.--CHF 1,500.--CHF 3,500.--

For subsequent offences, the fine will be doubled up to a maximum fine of CHF 30,000.--.

Non-compliance with Swiss minimum salary requirements
Minor offences

If the Swiss premiums (unpaid/unproven) total less than CHF 5,000.--, or if the late paid Swiss premiums total less than CHF 10,000.--, the competent authorities will categorize the offence as minor and the following penalties will be imposed:

Unpaid/unproven Swiss premiums to meet the Swiss minimum salary requirementsLate paid Swiss premiums to meet the Swiss minimum salary requirements
First timefine of 150% of the Swiss premiums  fine of 50 % of the Swiss premiums
Second timefine of 150 % of the Swiss premiumsfine of 50 % of the Swiss premiums
Third timefine of 150 % of the Swiss premiumsfine of 50 % of the Swiss premiums

For subsequent offences, the minimum fine will be doubled up to a maximum fine of CHF 30,000.--.

Serious offences

If the Swiss premiums (unpaid/unproven) total more than CHF 5,000.-- or if the late paid Swiss premiums total more than CHF 10,000.--, the competent authorities will categorize the offence as serious and the following penalties will be imposed:

Total sum of non-compliant Swiss premiums  
Unpaid/unproven Swiss premiums to meet the Swiss minimum salary requirements  Laid paid Swiss premiums to meet the Swiss minimum salary requirements
CHF 5,000.-- up to CHF 10,000.--fine of 160% of the Swiss premiums or banned from providing any services for 12 months in Switzerland  fine of 50 % of the Swiss premiums or banned from providing any services for 12 months in Switzerland
CHF 10,001.-- up to CHF 20,000.--fine of 160% of the Swiss premiums and banned from providing any services for 12 – 24 months in Switzerland  fine of 50 % of the Swiss premiums or banned from providing any services for 12 – 18 months in Switzerland
CHF 20,001.-- up to CHF 30,000.--fine of CHF 30'000 and banned from providing any services for 24 – 36 months in Switzerland  fine of CHF 30'000 and banned from providing any services for 18 – 24 months in Switzerland

The maximum length of ban from providing any services in Switzerland is 60 months.

Only in 2020, approximately 600 companies were banned from providing any services in Switzerland.

Any costs incurred by an inspection must paid by the assignees’ employer. In addition to liability for the said fines and bans, the assignees’ employer remains at all times obliged to pay the full amount of Swiss premiums to their assignees during their assignment in Switzerland to meet Swiss minimum salary requirements.

#entsendung #assignment #sanktionen #fines

Weiterlesen

Residence in Switzerland without Gainful Activity for EU/EFTA Citizens

Requirements for residency

Citizens of EU/EFTA member states have the right to enter and stay in Switzerland without entering into an employment agreement. This blog outlines the requirements for residency without gainful activity in Switzerland and points out inter-cantonal distinctions in requirements of financial means.

The Agreement on the Free Movement of Persons (AFMP) between Switzerland and the European Union (EU) facilitates many aspects of mobility and the obtaining of a residence permit for EU/EFTA citizens in Switzerland. The AFMP confers the right to EU/EFTA citizens to freely enter, reside and work employed or self-employed in Switzerland.

Retirees and other private individuals who are EU/EFTA citizens and wish to reside in Switzerland without working may apply for a residence permit without gainful activity if they fulfill certain requirements.

A residence permit is granted if the applicant can prove that he or she possess sufficient financial means to cover the cost of living in Switzerland in order to ensure that he or she will not become dependent on welfare benefits and additionally, has taken out adequate accident and health insurance policies.

Residence in Switzerland without gainful activity for EU/EFTA Citizens
What are "sufficient financial means" for residency in Switzerland?

In general, financial means are deemed sufficient if they exceed the welfare entitlement threshold established under Swiss law. Thus, financial resources are considered sufficient if a Swiss citizen in the same situation could not apply for social assistance or supplementary benefits.

In Switzerland, the social subsistence level is defined in the guidelines of the Swiss Conference for Social Welfare (SKOS), which serve as a reference for assessing social assistance entitlements. The adequate financial resources for living in Switzerland are determined on the basis of a calculation of all regular costs as for instance housing, sustenance and health insurance.

An EU/EFTA applicant for residency without gainful activity in Switzerland can demonstrate sufficient financial resources by showing liquid funds or other collaterals (e.g. bank guarantees). The source of the funds is not of relevance. The decisive criterion is whether the funds are available to the applicant.

Significant cantonal differences

The cantonal authorities have large discretion when assessing whether funds are "sufficient". smartpermit's experience has shown that the requirements for financial resources vary a lot among the different cantons. One reason for this is the application of different calculation bases. Some cantons deem the required financial means to be sufficient if they allow the applicant to live unemployed for his or her expected remaining years of life. Other cantons calculate the required minimum of financial means for the period of, for instance, just a couple of years.

Furthermore, there are cantons that allow to rely on future events (e.g. real estate sales and other incoming future funds) when assessing the permit applications, and others that will not rely on such future events but rather need proof of liquid funds available at the time of the assessment.

#residencepermit #permit #switzerland #livinginswitzerland

Picture by Sven Scheuermeier

Weiterlesen

A1 Antrag Schweiz - Die 10 häufigsten Fragen

1. Frage: Wozu dient das Formular A1?

Das Formular A1 («Portables Dokument» A1) bescheinigt das nationale Sozialversicherungsrecht, das für seinen Inhaber nach den zwischen der Schweiz und den Staaten der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) geltenden Koordinierungsregeln gilt.

Dieses Dokument bescheinigt, dass der Inhaber nur in dem Land, welches das Formular A1 ausgestellt hat, Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten hat. Mit einem von der Schweiz ausgestellten Formular A1 kann ein Arbeitnehmer ausländischen Behörden gegenüber belegen, dass er dem schweizerischen Sozialversicherungssystem untersteht.

2. Frage: Wer kann das Formular A1 verlangen?

Im Rahmen der Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten betrifft das Formular A1 Schweizer oder EU-Staatsangehörige.

Für die Beziehungen zwischen der Schweiz und den EFTA-Staaten gilt das Formular A1 für Staatsangehörige der Schweiz, Islands, Liechtensteins und Norwegens. Drittstaatsangehörige - ausserhalb der Schweiz, der EU oder EFTA – fallen nicht in den Anwendungsbereich des Formulars A1 im Rahmen der Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU, Island, Liechtenstein und Norwegen.

3. Frage: Welche Situationen werden durch das Formular A1 abgedeckt?

Das Formular A1 betrifft Arbeitnehmer, die vorübergehend in ein anderes Land entsandt werden, die gewöhnlich in mehreren Ländern tätig sind, die spezifischen Berufsgruppen angehören und sich in einer grenzüberschreitenden Situation befinden.

4. Frage: Wann sollte das Formular A1 beantragt werden?

In Situationen vorübergehender Entsendung oder bei Tätigkeiten, die gewöhnliche in mehreren Ländern ausgeführt werden, sollte der Antrag grundsätzlich vor Aufnahme der Tätigkeit gestellt werden. Ein A1-Formular kann jedoch auch nach Beginn der Tätigkeit angefordert und somit rückwirkend ausgestellt werden, da es nur deklaratorischen Charakter hat. Sind die rechtlichen Voraussetzungen für eine Entsendung erfüllt, gilt das schweizerische Sozialversicherungsrecht für den Arbeitnehmer ab dem Zeitpunkt der Ausreise ins Ausland, auch wenn das Formular A1 noch nicht ausgestellt wurde.

5. Frage: Wo kann man das A1-Formular in der Schweiz beantragen?

In der Schweiz wird das Formular A1 von den AHV-Ausgleichskassen nach Prüfung der Situation des Antragstellers ausgestellt. Die Entsendung ist an Bedingungen geknüpft. Es gibt Regeln, um das nationale Sozialversicherungsrecht zu ermitteln, welches auf eine Person anwendbar ist, welche gewöhnlich in mehreren Ländern arbeitet. Arbeitnehmer, die gewöhnlich in mehreren Ländern tätig sind, melden sich zunächst bei der zuständigen Institution ihres Wohnstaats an; in der Schweiz sind die kantonalen AHV-Ausgleichskassen zuständig.

6. Frage: Sind Kontrollen im Ausland möglich?

Ja. Kontrollen sind möglich.

Das Formular A1 sollte auf Anfrage den Sozialversicherungsträgern der Staaten, in denen eine Tätigkeit ausgeübt wird, oder gegebenenfalls den Trägern des Wohnstaats vorgewiesen werden können. Das Formular A1 wird von einigen Ländern im Kampf gegen Schwarzarbeit verwendet, um die Einhaltung des nationalen Rechts sicherzustellen. Das Vorhandensein eines Formulars A1 wird von den Behörden einiger Länder kontrolliert, insbesondere um Lohndumping zu vermeiden, z. B. im Bausektor. Es wird empfohlen, sich vorab bei den Behörden des betreffenden Landes über Vorschriften zur Vorlage des Formulars A1 und allfälliger anderer Dokumente zu erkundigen.

So haben beispielsweise Frankreich und Österreich im Jahr 2017 ihre nationalen Vorschriften verschärft: In beiden Ländern sind administrative Sanktionen und Geldbussen vorgesehen für den Fall, dass das Formular A1 während einer Inspektion nicht vorgewiesen werden kann. Kontrollen werden grundsätzlich am Arbeitsplatz oder sogar an der Grenze durchgeführt.

Es wird keine Sanktion verhängt, wenn bei der Prüfung nachgewiesen werden kann, dass vorgängig ein Antrag für ein Formular A1 gestellt wurde. Im Falle einer Tätigkeit in einem Staat, welcher das Fehlen eines Formular A1 anlässlich einer Inspektion entsprechend sanktioniert, insbesondere in Frankreich und Österreich, wird empfohlen, das Formular A1 vor Beginn der Arbeit im Ausland zu beantragen.

Die französischen und österreichischen Behörden stellen weiterführende Informationen zur Verfügung: - Frankreich: www.urssaf.fr < Employeur < Les risques du travail dissimulé < Les risques liés au travail dissimulé - Österreich: www.entsendeplattform.at

7. Frage: Mein Schweizer Arbeitgeber schickt mich für einen sehr kurzen Auftrag zu einem Kunden in der Europäischen Union. Ist ein Formular A1 nötig?

Es gibt keine Regel, die eine Minimalfrist vorsehen würde, während welcher ein Formular A1 nicht erforderlich wäre. Im Prinzip ist es egal, ob es sich um eine kurze Geschäftsreise von wenigen Stunden oder einen längeren beruflichen Aufenthalt handelt.

Die vorgängige Beantragung eines Formular A1 für sehr kurze, einmalige Auslandsreisen, wie Geschäftsreisen oder Seminare, erscheint jedoch in den meisten Fällen unverhältnismässig (mit Ausnahme von Aufträgen in einem Land, in dem das Nichtvorweisen eines A1-Formular bei einer Inspektion sanktioniert werden kann, insbesondere in Frankreich und Österreich - siehe Frage 6). Bei Bedarf kann das Formular A1 rückwirkend ausgestellt werden (siehe Frage 4).

Für den Fall, dass sich kurze Auslandeinsätze wiederholen und diese eine gewisse Regelmässigkeit und Vorhersehbarkeit aufweisen, sollte die Versicherungsunterstellung nach den Regeln geprüft werden, die für Arbeitnehmer gelten, die ihre Tätigkeiten gewöhnlich in mehreren Ländern ausüben («Mehrfachtätigkeit»). Im Gegensatz zur vorübergehenden Entsendung muss das Formular A1 bei Mehrfachtätigkeit nicht für jeden Auslandeinsatz neu ausgestellt werden, sondern kann von Anfang an für einen bestimmten, längeren Zeitraum ausgestellt werden.

8. Frage: Mein Einsatz in einem Land der Europäischen Union geht über das auf dem Formular A1 vermerkten Enddatum hinaus, was soll ich tun?

Die Entsendung kann durch die AHV-Ausgleichskasse verlängert werden, solange die Frist von 24 Monaten nicht überschritten wird: Das Formular A1 wird durch die Ausgleichskasse erneuert.

Reicht die 24-monatige Frist nicht aus, können das BSV und die Behörden des Staates, in welchem die Tätigkeit ausgeübt wird, unter bestimmten Bedingungen eine Sondervereinbarung treffen, die die Entsendung auf maximal sechs Jahre verlängert; entsprechende Anträge sind bei der AHV-Ausgleichskasse einzureichen. In Fällen, in denen Tätigkeiten gewöhnlich in mehreren Ländern ausgeübt werden, kann die AHV-Ausgleichskasse das Formular A1 nach Überprüfung des Sachverhalts verlängern.

9. Frage: Mein Einsatz in einem Land der Europäischen Union endet vor dem auf dem Formular A1 vermerkten Enddatum, was soll ich tun?

Grundsätzlich ist die AHV-Ausgleichskasse, die das Formular A1 ausgestellt hat, zu informieren. Im Allgemeinen ist jede Änderung des bei Ausstellung des Formulars A1 vorliegenden Sachverhalts der AHV-Ausgleichskasse mitzuteilen.

10. Frage: Welche Neuerungen im Zusammenhang mit dem Formular A1 hat es in letzter Zeit gegeben?

An den seit Jahren zwischen der Schweiz und den EU- oder EFTA-Ländern geltenden Bestimmungen zur Koordination der sozialen Sicherheit hat sich nichts Wesentliches geändert.

Einige Länder, insbesondere Frankreich und Österreich, haben ihre nationalen Vorschriften bezüglich Kontrolle der A1-Formulare verschärft und sehen administrative Sanktionen für den Fall vor, dass das Formular nicht vorgewiesen werden kann (vgl. Frage 6).

#A1Formular #A1 #Entsendung #Assignment #Arbeitserlaubnis #Arbeitsbewilligung #A1Antrag

Weiterlesen

Änderungen für expats bei long term assignments

Was ist zu beachten?

Der Bundesrat hat beschlossen, dass bei einer Entsendung in die Schweiz die Auslagen für Entsandte für Reise, Unterkunft (Miete) und Verpflegung nur noch während den ersten zwölf Monate übernommen werden müssen. Per 1. April 2020 tritt die geplante Änderung in Kraft tritt.

Bis dato galt die Entschädigungspflicht zwingend für die gesamte Dauer der Entsendung.

smartpermit - Ihre Experten für Arbeitsbewilligungen in der Schweiz informieren Sie laufend über die weiteren Entwicklungen im Bereich Immigration.

#immigration #assignment #workpermit #smartpermit #entsendung #globalmobility

Weiterlesen

Brexit No Deal - Kontingente für Arbeitsbewilligungen in der Schweiz

Der Bundesrat hat 3500 Kontingentsplätze für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs im Falle eines ungeordneten Austritts (No Deal) aus der EU gesprochen.

Im Fall eines ungeordneten Austritts des Vereinigten Königreichs (UK) aus der Europäischen Union wird das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich bereits keine Anwendung mehr finden. Der Bundesrat trifft vorsorgliche Massnahmen.

Neu einreisende Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sind danach grundsätzlich den übrigen Drittstaatsangehörigen gleichgestellt. Für die Zulassung zwecks Erwerbstätigkeit kommen die Zulassungsvoraussetzungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) zur Anwendung. Tritt das Vereinigte Königreich nicht ungeordnet, sondern mit einem Austrittsabkommen aus der EU aus, gelten für die Beziehungen zwischen der Schweiz und dem UK während einer Übergangsphase (voraussichtlich bis Ende 2020) weiterhin die heutigen Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens (FZA).

Im Rahmen seiner "Mind the Gap"-Strategie hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 13. Februar 2019 entschieden, für erwerbstätige britische Staatsbürger ein vorübergehendes separates Kontingent in der Höhe von insgesamt 3500 Einheiten zu schaffen.

Im laufenden Jahr sollen insgesamt 3500 Erwerbstätige aus dem Vereinigten Königreich rekrutiert werden können: 2100 Aufenthaltsbewilligungen (B) und 1400 Kurzaufenthaltsbewilligungen (L). So wird die nötige Flexibilität für die Schweizer Wirtschaft gewährleistet.

Diese Massnahme trägt der ausserordentlichen Situation im Verhältnis zum Vereinigten Königreich Rechnung und stellt eine Übergangslösung bis zur Klärung des künftigen Migrationsregimes dar.

***

smartpermit.ch unterstützt Sie bei Fragen rund um den Brexit.

#Brexit #Immigration #NoDeal #Arbeitsbewilligung

Photo by James Giddins on Unsplash

Weiterlesen