Das Formular A1 («Portables Dokument» A1) bescheinigt das nationale Sozialversicherungsrecht, das für seinen Inhaber nach den zwischen der Schweiz und den Staaten der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) geltenden Koordinierungsregeln gilt.
Dieses Dokument bescheinigt, dass der Inhaber nur in dem Land, welches das Formular A1 ausgestellt hat, Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten hat. Mit einem von der Schweiz ausgestellten Formular A1 kann ein Arbeitnehmer ausländischen Behörden gegenüber belegen, dass er dem schweizerischen Sozialversicherungssystem untersteht.
Im Rahmen der Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten betrifft das Formular A1 Schweizer oder EU-Staatsangehörige.
Für die Beziehungen zwischen der Schweiz und den EFTA-Staaten gilt das Formular A1 für Staatsangehörige der Schweiz, Islands, Liechtensteins und Norwegens. Drittstaatsangehörige – ausserhalb der Schweiz, der EU oder EFTA – fallen nicht in den Anwendungsbereich des Formulars A1 im Rahmen der Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU, Island, Liechtenstein und Norwegen.
Das Formular A1 betrifft Arbeitnehmer, die vorübergehend in ein anderes Land entsandt werden, die gewöhnlich in mehreren Ländern tätig sind, die spezifischen Berufsgruppen angehören und sich in einer grenzüberschreitenden Situation befinden.
In Situationen vorübergehender Entsendung oder bei Tätigkeiten, die gewöhnliche in mehreren Ländern ausgeführt werden, sollte der Antrag grundsätzlich vor Aufnahme der Tätigkeit gestellt werden. Ein A1-Formular kann jedoch auch nach Beginn der Tätigkeit angefordert und somit rückwirkend ausgestellt werden, da es nur deklaratorischen Charakter hat. Sind die rechtlichen Voraussetzungen für eine Entsendung erfüllt, gilt das schweizerische Sozialversicherungsrecht für den Arbeitnehmer ab dem Zeitpunkt der Ausreise ins Ausland, auch wenn das Formular A1 noch nicht ausgestellt wurde.
In der Schweiz wird das Formular A1 von den AHV-Ausgleichskassen nach Prüfung der Situation des Antragstellers ausgestellt. Die Entsendung ist an Bedingungen geknüpft. Es gibt Regeln, um das nationale Sozialversicherungsrecht zu ermitteln, welches auf eine Person anwendbar ist, welche gewöhnlich in mehreren Ländern arbeitet. Arbeitnehmer, die gewöhnlich in mehreren Ländern tätig sind, melden sich zunächst bei der zuständigen Institution ihres Wohnstaats an; in der Schweiz sind die kantonalen AHV-Ausgleichskassen zuständig.
Ja. Kontrollen sind möglich.
Das Formular A1 sollte auf Anfrage den Sozialversicherungsträgern der Staaten, in denen eine Tätigkeit ausgeübt wird, oder gegebenenfalls den Trägern des Wohnstaats vorgewiesen werden können. Das Formular A1 wird von einigen Ländern im Kampf gegen Schwarzarbeit verwendet, um die Einhaltung des nationalen Rechts sicherzustellen. Das Vorhandensein eines Formulars A1 wird von den Behörden einiger Länder kontrolliert, insbesondere um Lohndumping zu vermeiden, z. B. im Bausektor. Es wird empfohlen, sich vorab bei den Behörden des betreffenden Landes über Vorschriften zur Vorlage des Formulars A1 und allfälliger anderer Dokumente zu erkundigen.
So haben beispielsweise Frankreich und Österreich im Jahr 2017 ihre nationalen Vorschriften verschärft: In beiden Ländern sind administrative Sanktionen und Geldbussen vorgesehen für den Fall, dass das Formular A1 während einer Inspektion nicht vorgewiesen werden kann. Kontrollen werden grundsätzlich am Arbeitsplatz oder sogar an der Grenze durchgeführt.
Es wird keine Sanktion verhängt, wenn bei der Prüfung nachgewiesen werden kann, dass vorgängig ein Antrag für ein Formular A1 gestellt wurde. Im Falle einer Tätigkeit in einem Staat, welcher das Fehlen eines Formular A1 anlässlich einer Inspektion entsprechend sanktioniert, insbesondere in Frankreich und Österreich, wird empfohlen, das Formular A1 vor Beginn der Arbeit im Ausland zu beantragen.
Die französischen und österreichischen Behörden stellen weiterführende Informationen zur Verfügung: – Frankreich: www.urssaf.fr < Employeur < Les risques du travail dissimulé < Les risques liés au travail dissimulé – Österreich: www.entsendeplattform.at
Es gibt keine Regel, die eine Minimalfrist vorsehen würde, während welcher ein Formular A1 nicht erforderlich wäre. Im Prinzip ist es egal, ob es sich um eine kurze Geschäftsreise von wenigen Stunden oder einen längeren beruflichen Aufenthalt handelt.
Die vorgängige Beantragung eines Formular A1 für sehr kurze, einmalige Auslandsreisen, wie Geschäftsreisen oder Seminare, erscheint jedoch in den meisten Fällen unverhältnismässig (mit Ausnahme von Aufträgen in einem Land, in dem das Nichtvorweisen eines A1-Formular bei einer Inspektion sanktioniert werden kann, insbesondere in Frankreich und Österreich – siehe Frage 6). Bei Bedarf kann das Formular A1 rückwirkend ausgestellt werden (siehe Frage 4).
Für den Fall, dass sich kurze Auslandeinsätze wiederholen und diese eine gewisse Regelmässigkeit und Vorhersehbarkeit aufweisen, sollte die Versicherungsunterstellung nach den Regeln geprüft werden, die für Arbeitnehmer gelten, die ihre Tätigkeiten gewöhnlich in mehreren Ländern ausüben («Mehrfachtätigkeit»). Im Gegensatz zur vorübergehenden Entsendung muss das Formular A1 bei Mehrfachtätigkeit nicht für jeden Auslandeinsatz neu ausgestellt werden, sondern kann von Anfang an für einen bestimmten, längeren Zeitraum ausgestellt werden.
Die Entsendung kann durch die AHV-Ausgleichskasse verlängert werden, solange die Frist von 24 Monaten nicht überschritten wird: Das Formular A1 wird durch die Ausgleichskasse erneuert.
Reicht die 24-monatige Frist nicht aus, können das BSV und die Behörden des Staates, in welchem die Tätigkeit ausgeübt wird, unter bestimmten Bedingungen eine Sondervereinbarung treffen, die die Entsendung auf maximal sechs Jahre verlängert; entsprechende Anträge sind bei der AHV-Ausgleichskasse einzureichen. In Fällen, in denen Tätigkeiten gewöhnlich in mehreren Ländern ausgeübt werden, kann die AHV-Ausgleichskasse das Formular A1 nach Überprüfung des Sachverhalts verlängern.
Grundsätzlich ist die AHV-Ausgleichskasse, die das Formular A1 ausgestellt hat, zu informieren. Im Allgemeinen ist jede Änderung des bei Ausstellung des Formulars A1 vorliegenden Sachverhalts der AHV-Ausgleichskasse mitzuteilen.
An den seit Jahren zwischen der Schweiz und den EU- oder EFTA-Ländern geltenden Bestimmungen zur Koordination der sozialen Sicherheit hat sich nichts Wesentliches geändert.
Einige Länder, insbesondere Frankreich und Österreich, haben ihre nationalen Vorschriften bezüglich Kontrolle der A1-Formulare verschärft und sehen administrative Sanktionen für den Fall vor, dass das Formular nicht vorgewiesen werden kann (vgl. Frage 6).
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