Entsendungen von Mitarbeitenden, die bei einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland angestellt und in die Schweiz entsandt werden, unterliegen speziellen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.

Je nach Entsendestaat gelten beispielsweise unterschiedliche Maximaldauern für Entsendungen bzw. die damit verbundene, auf Gesuch bei den zuständigen Behörden hin mögliche Befreiung von der Beitragspflicht der Schweizer Sozialversicherungen, bis eine Anstellung in der Schweiz vorgenommen werden muss.

Der Arbeitgeber hat selber für die Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen besorgt zu sein und kann aus der ausländerrechtlichen Bewilligungserteilung und -dauer nichts bezüglich des Sozialversicherungsrechts ableiten.

In der Schweiz ist das Bundesamt für Sozialversicherungen zuständig.

Link: https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/informationen-fuer/entsandte.html

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