Meldeverfahren Fürstentum Liechtenstein

Rechtsanwalt Dr.iur. Pascal Domenig von smartpermit.ch erläutert die wichtigsten Punkte zum Meldeverfahren in Liechtenstein und erklärt, was im Einzelnen zu beachten ist.

In welchen Fällen ist die Entsendung von Mitarbeitenden im Meldeverfahren abzuwickeln?

Wenn Mitarbeiter für einen zeitlich beschränkten Projekteinsatz nach Liechtenstein entsendet werden oder ein selbständiger Unternehmer eine Dienstleistung in Liechtenstein ausführt, kann der Einsatz unbürokratisch und kostenlos über ein Online-Meldetool (sog. elektronisches Meldesystem (EMS)) abgewickelt werden.

Insgesamt dürfen maximal 90 Einsatztage pro Unternehmen bzw. Dienstleistungserbringer mit Niederlassung in der EU/EFTA bzw. in der Schweiz registriert werden.

Besteht ein Unterschied, ob Mitarbeiter eines Unternehmens mit Sitz in der EU/EFTA bzw. in der Schweiz entsendet werden?

Ja. Ein solcher besteht. – Werden nämlich Mitarbeiter eines Unternehmens mit Sitz in der EU/EFTA für einen Projekteinsatz entsendet, so ist jeder Einsatz meldepflichtig und muss bis spätestens am Vortag vorgenommen werden.

Bei Unternehmen aus der Schweiz darf die Arbeit dagegen frühestens 8 Tage nach Zugang der Meldung aufgenommen werden. Einzig bei Notfällen ist ein früherer Einsatz möglich. Die ersten 8 Einsatztage pro Quartal unterliegen gemäss aktueller Praxis des Ausländer- und Passamts indessen nicht der Meldepflicht.

Welche weiteren Besonderheiten sind zu beachten?

Beabsichtigt ein Unternehmen Dienstleistungen im Fürstentum Liechtenstein auszuführen und die Einsätze ihrer Mitarbeiter im Meldeverfahren zu regeln, so ist zusätzlich eine sog. Gewerbemeldebestätigung für den Entsendebetrieb einzuholen. Die Gewerbemeldebestätigung ist jährlich zu erneuern. Eine solche kann auch parallel bzw. auch nachträglich zum Meldeverfahren beantragt werden. Sie wird zwingend einverlangt.

Was ist zu tun, wenn der Einsatz länger als 90 Einsatztage innerhalb eines Kalenderjahres dauert?

Unter diesen Umständen empfiehlt es sich eine Bewilligung zu beantragen. Bei Unternehmen mit Sitz aus der Schweiz prüft das Ausländer- und Passamt, ob ein volkswirtschaftliches Interesse besteht. Hat das Unternehmen seinen Hauptsitz in den Kantonen Graubünden und St. Gallen, so wird diese Prüfung erst ab dem 120. Einsatztag vorgenommen. Bei Unternehmen mit Sitz in der EU/EFTA findet keine solche Prüfung statt. smartpermit.ch unterstützt regelmässig Unternehmen beim Bewilligungsprozess, damit zeitgerecht die erforderlichen Bewilligungen vorliegen.

Welche Sanktionen bestehen bei Nichteinhaltung der Regeln?

Je nach Verfehlungen (z.B. Verzicht auf Meldung bzw. Nichteinhaltung gesamtarbeitsvertraglicher Lohnbestimmungen) drohen Bussen bis zu CHF 50’000.00.

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smartpermit.ch berät regelmässig Unternehmen bei der Entsendung von Mitarbeitern nach Liechtenstein.

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Bild vom Henrique Ferreira (Unsplash)